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Kindesunterhalt 2026: Düsseldorfer Tabelle einfach erklärt

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Kindesunterhalt 2026: Düsseldorfer Tabelle einfach erklärt
1 Minute Überblick
  • Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bestimmt den Unterhalt aus Einkommensgruppe und Altersstufe des Kindes
  • Mindestunterhalt Gruppe 1: ~482 € (0-5), 554 € (6-11), 649 € (12-17), 693 € (ab 18)
  • Bei Minderjährigen wird das halbe Kindergeld (127,50 €) abgezogen, bei Volljährigen das volle
  • Selbstbehalt schützt den Zahler: 1.450 € bei Minderjährigen, 1.750 € bei Volljährigen
  • Beispiel: 2.500 € netto mit 8-jährigem Kind zahlt rund 455 €/Monat (Schätzung)

Kurz gesagt: In Deutschland zahlt der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, den Barunterhalt - und die Höhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2026. Man nimmt das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils, bestimmt die Einkommensgruppe (Gruppe 1 gilt bis 2.100 € netto) und liest dann die Altersstufe des Kindes ab. Für 2026 beträgt der Mindestunterhalt in Gruppe 1 rund 482 €/Monat für 0-5 Jahre, 554 € für 6-11, 649 € für 12-17 und 693 € für Volljährige. Von diesem Betrag wird das halbe Kindergeld (die Hälfte von 255 € = 127,50 €) abgezogen, um den tatsächlich überwiesenen Zahlbetrag zu erhalten. Ein Elternteil mit 2.500 € netto und einem 8-jährigen Kind zahlt somit rund 455 €/Monat (Schätzung). Der Selbstbehalt von 1.450 € für minderjährige Kinder schützt Geringverdiener vor Überforderung.

Was ist Kindesunterhalt und wer muss zahlen?

Kindesunterhalt ist die gesetzliche Pflicht der Eltern, ihre Kinder finanziell zu versorgen. Nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schulden beide Elternteile Unterhalt - sie erfüllen diese Pflicht aber je nach Wohnsituation des Kindes auf unterschiedliche Weise.

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen des Unterhalts:

  • Naturalunterhalt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Betreuung und tägliche Fürsorge. Diese Leistung gilt als gleichwertig zum Barunterhalt.
  • Barunterhalt: Der andere Elternteil - bei dem das Kind nicht lebt oder mit dem es weniger Zeit verbringt - zahlt einen monatlichen Geldbetrag.

Deshalb überweist bei einer klassischen Trennung, in der das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, nur ein Elternteil Geld. Der betreuende Elternteil „zahlt" bereits durch die tägliche Fürsorge. Die zentrale Frage dieses Artikels lautet: Wie hoch ist dieser monatliche Geldbetrag und wie berechnet man ihn für 2026 korrekt?

So funktioniert die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, abgestimmt mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Gerichte und Jugendämter in ganz Deutschland nutzen sie als Standardmaßstab, um Einkommen in einen konkreten Unterhaltsbetrag zu übersetzen. Sie wird jedes Jahr im Januar aktualisiert; die Ausgabe 2026 hat die Mindestbeträge erneut angehoben, entsprechend dem gesetzlichen Mindestunterhalt.

Die Berechnung mit der Tabelle erfolgt in drei Schritten.

  1. Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln. Ausgangspunkt ist das Nettogehalt des zahlenden Elternteils, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, berücksichtigungsfähiger Schulden und einer Fahrtkostenpauschale. Weitere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen) werden hinzugerechnet. Dieses bereinigte Netto - nicht das Brutto - entscheidet über die Einkommensgruppe.
  2. Einkommensgruppe (1-15) bestimmen. Gruppe 1 umfasst Einkommen bis 2.100 € netto. Jede höhere Gruppe ist eine Stufe: Gruppe 2 zahlt 105 % des Mindestbetrags, danach steigen die Prozentsätze über rund 110 %, 115 %, 120 % und weiter, bis über 160 % in den obersten Gruppen. Die Zahl der Unterhaltsberechtigten kann den Zahler eine Gruppe hoch- oder herabstufen.
  3. Altersstufe ablesen. Kinder werden nach Alter eingeteilt: 0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 (volljährig). Ältere Kinder haben höheren Bedarf und damit höhere Beträge.

Die Zahl aus der Tabelle ist der Bedarf. Sie ist noch nicht der überwiesene Betrag. Für den Zahlbetrag zieht man den Kindergeldanteil ab, wie unten erläutert.

Die Mindestbeträge 2026 (Einkommensgruppe 1)

Alter des KindesBedarf 2026Minus ½ KindergeldZahlbetrag
0-5 Jahre482 €−127,50 €≈ 354,50 €
6-11 Jahre554 €−127,50 €≈ 426,50 €
12-17 Jahre649 €−127,50 €≈ 521,50 €
ab 18 Jahre693 €−255,00 €≈ 438,00 €

Beträge sind Schätzungen auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und eines Kindergelds von 255 €/Monat. Bei Minderjährigen wird nur das halbe Kindergeld abgezogen, bei volljährigen Kindern der volle Betrag.

Rechenbeispiel 1: 2.500 € netto, Kind 8 Jahre

Das ist Thomas. Er lebt getrennt, seine Tochter Lena (8) wohnt bei ihrer Mutter. Thomas hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 € im Monat. Gehen wir seinen Betrag Schritt für Schritt durch.

  • Einkommensgruppe: 2.500 € liegt über 2.100 €, Thomas ist also nicht in Gruppe 1. Ein Netto zwischen 2.101 € und 2.500 € ordnet ihn Gruppe 2 zu, die 105 % des Mindestbetrags zahlt.
  • Altersstufe: Lena ist 8, es gilt die Stufe 6-11. Der Mindestbetrag der Gruppe 1 beträgt 554 €.
  • Bedarf: 105 % × 554 € = 581,70 €, gerundet 582 €.
  • Kindergeldabzug: Lena ist minderjährig, daher wird das halbe Kindergeld von 255 € abgezogen: 582 € − 127,50 € = 454,50 €.
SchrittWert
Bereinigtes Nettoeinkommen2.500 €
EinkommensgruppeGruppe 2 (105 %)
Altersstufe6-11 Jahre
Basisbedarf (Gruppe 1)554 €
Bedarf bei 105 %582 €
Minus ½ Kindergeld−127,50 €
Monatlicher Zahlbetrag (Schätzung)≈ 454,50 €

Thomas überweist also rund 455 € im Monat. Sein Selbstbehalt von 1.450 € bleibt problemlos erhalten (2.500 € − 455 € = 2.045 €), eine Kürzung entfällt.

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Rechenbeispiel 2: höheres Einkommen und ein volljähriges Kind

Nun zu Sabine, deren Sohn Max gerade 18 geworden ist und eine Ausbildung begonnen hat, während er noch zu Hause wohnt. Sabine hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.800 €; Max' Vater Andreas hat 2.600 €. Dieser Fall unterscheidet sich in zwei wichtigen Punkten.

Erstens schulden ab dem 18. Geburtstag beide Elternteile Barunterhalt - anteilig nach ihrem Einkommen (Volljährigenunterhalt). Das Betreuungsprivileg des betreuenden Elternteils endet, denn von einem Volljährigen wird erwartet, dass er sich im Alltag selbst versorgt; beide Eltern zahlen also Geld.

Zweitens wird bei einem volljährigen Kind das volle Kindergeld von 255 € abgezogen, nicht die Hälfte.

  • Bedarf: Max fällt mit 18+ in die Erwachsenenstufe. Das gemeinsame Elterneinkommen von 6.400 € führt zu einer höheren Einkommensgruppe; angenommen, der Bedarf wird auf 762 € festgesetzt (Schätzung, etwa 110 % des Mindestbetrags von 693 €).
  • Minus volles Kindergeld: 762 € − 255 € = 507 € benötigter Barunterhalt.
  • Aufteilung nach Einkommen: Sabine verdient 3.800 €, Andreas 2.600 € von zusammen 6.400 € (nachdem jeder seinen Selbstbehalt von 1.750 € behält, wird die Quote auf dem Einkommen darüber berechnet - hier zur Veranschaulichung vereinfacht). Grob übernimmt Sabine etwa 59 % (300 €) und Andreas etwa 41 % (207 €).
ElternteilNettoeinkommenAnteil (Schätzung)
Sabine3.800 €≈ 300 €/Monat
Andreas2.600 €≈ 207 €/Monat
Barunterhalt für Max gesamt≈ 507 €/Monat

Dies sind vereinfachte Schätzungen. In der Praxis wird die Quote auf dem Einkommen oberhalb des jeweiligen Selbstbehalts berechnet, und die eigene Ausbildungsvergütung des Kindes (abzüglich eines Freibetrags) mindert den Bedarf.

Das Sicherheitsnetz Selbstbehalt

Das Unterhaltsrecht lässt den zahlenden Elternteil nie mittellos zurück. Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den der Zahler garantiert behalten darf. Für 2026:

  • 1.450 €/Monat gegenüber minderjährigen Kindern (und gleichgestellten Fällen). Dies gilt für einen Erwerbstätigen.
  • 1.750 €/Monat gegenüber volljährigen Kindern.

Würde der Abzug des berechneten Unterhalts den Zahler unter diese Grenze drücken, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. Genau das macht aus einer einfachen Tabellenabfrage einen Mangelfall - siehe unten.

Sonderfälle, die Sie kennen sollten

Volljährige Kinder (Volljährigenunterhalt)

Ab 18 zahlen beide Eltern anteilig, das volle Kindergeld wird abgezogen, und das eigene Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung, abzüglich rund 100-150 € Freibetrag) mindert den Bedarf. Volljährige in allgemeiner Schulausbildung bleiben privilegiert; nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung endet die Pflicht in der Regel.

Einkommensänderungen

Der Unterhalt ist nicht eingefroren. Eine Gehaltserhöhung, ein Bonus, Arbeitslosigkeit oder ein weiteres Kind können den Zahler in eine andere Einkommensgruppe verschieben. Beide Seiten können eine Neuberechnung verlangen. Bewahren Sie Gehaltsabrechnungen auf; bei Selbstständigen wird das Einkommen üblicherweise über die letzten drei Jahre gemittelt.

Mangelfall

Reicht das Einkommen nicht aus, um sowohl den Selbstbehalt als auch den Unterhalt für alle Kinder zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Der verfügbare Betrag wird anteilig nach dem Bedarf auf alle berechtigten Kinder verteilt. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder haben Vorrang vor anderen Gläubigern.

Praktische Tipps

  • Nutzen Sie das Jugendamt. Die Beistandschaft berechnet, formalisiert und vollstreckt den Unterhalt kostenlos - eine große Hilfe, wenn der andere Elternteil nicht kooperiert.
  • Lassen Sie einen Titel erstellen. Eine vom Jugendamt oder Gericht beurkundete Vereinbarung (ein „Titel") ist vollstreckbar. Ein Handschlag ist es nicht.
  • Geben Sie Ihr Netto ehrlich an. Untertreiben rächt sich; Gerichte können ein fiktives Einkommen anrechnen, wenn sie verdeckte Einkünfte vermuten.
  • Prüfen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung. Viele Policen decken familienrechtliche Streitigkeiten nach einer Wartezeit (oft rund drei Monate bis drei Jahre je nach Baustein). Zeichnet sich ein Unterhaltsstreit ab, prüfen Sie Ihren Schutz frühzeitig.
  • Neu berechnen bei jedem Alters-Meilenstein. Der Übergang in die Stufen 6, 12 und 18 erhöht den Betrag automatisch.

Vergleichstabelle: Unterhalt minderjährig vs. volljährig

MerkmalMinderjähriges Kind (0-17)Volljähriges Kind (ab 18)
Wer zahlt Bar?Nur der nicht betreuende ElternteilBeide Eltern, anteilig nach Einkommen
KindergeldabzugHälfte (127,50 €)Voll (255 €)
Selbstbehalt1.450 €/Monat1.750 €/Monat
Betreuung zählt als Unterhalt?Ja (Naturalunterhalt)Nein - Volljähriger versorgt sich selbst
Eigenes Einkommen des KindesMeist unberücksichtigtMindert den Bedarf
DauerBis 18Bis erster Abschluss

Quellen

  • Düsseldorfer Tabelle 2026, Oberlandesgericht Düsseldorf.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1601-1615 (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten).
  • Mindestunterhaltsverordnung, Werte für 2026.
  • Bundeszentralamt für Steuern - Kindergeld (255 €/Monat je Kind in 2026).

Häufige Fragen

Ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich bindend?

Nein. Sie ist eine Gerichtsleitlinie, kein Gesetz. Gerichte und Jugendämter wenden sie jedoch als Standard an, sodass sie faktisch fast jeden Unterhaltsbetrag in Deutschland bestimmt. Der verbindliche Betrag wird durch eine Vereinbarung, einen Jugendamtstitel oder ein Familiengericht festgelegt.

Warum wird bei Minderjährigen nur das halbe Kindergeld abgezogen?

Das Kindergeld soll beiden Eltern gleichermaßen zugutekommen. Der betreuende Elternteil, der die Fürsorge leistet, erhält eine Hälfte gutgeschrieben; der zahlende Elternteil bekommt die andere Hälfte, indem er 127,50 € vom Bedarf abzieht. Bei einem volljährigen Kind, das sich selbst versorgt, wird das volle Kindergeld von 255 € angerechnet.

Was, wenn ich den berechneten Betrag wirklich nicht zahlen kann?

Der Selbstbehalt schützt Sie: 1.450 € bei Minderjährigen, 1.750 € bei Volljährigen. Würde der volle Unterhalt Sie darunter drücken, wird der Betrag gekürzt (Mangelfall). Sie müssen Ihr Einkommen dennoch ehrlich belegen, sonst kann ein Gericht ein erzielbares Einkommen anrechnen.

Endet der Unterhalt automatisch mit 18?

Nein. Er ändert sich, statt zu enden. Ab 18 zahlen beide Eltern anteilig, das volle Kindergeld wird abgezogen, und das eigene Einkommen des Kindes zählt. Die Pflicht besteht in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Studiums.

Kann ich einfach privat einen Betrag mit dem anderen Elternteil vereinbaren?

Ja, eine private Vereinbarung ist möglich, aber schwer durchsetzbar. Lassen Sie sie als Titel beim Jugendamt oder Gericht beurkunden, damit sie rechtlich vollstreckbar wird und beide Seiten bei Änderungen absichert.

Über diesen Artikel

Geschrieben von Paul Wagner, Redakteur für persönliche Finanzen bei TopicDrill. Geprüft von Jonas Schneider, Versicherungsfachmann (IHK).

Haftungsausschluss: Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle berechneten Euro-Beträge sind Schätzungen auf Basis der Regeln für 2026 und vereinfachter Annahmen. Ihre tatsächliche Unterhaltspflicht hängt von Ihrem konkreten Einkommen, Ihren Abzügen und Ihrer Familiensituation ab. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an das Jugendamt, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht oder das Familiengericht.

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Paul Wagner
Paul Wagner
Consumer Money Editor · Personal-finance journalist · benefits & pensions · Geprüft von Jonas Schneider

Paul ist Finanzjournalist mit Fokus auf Alltagsentscheidungen rund ums Geld: Sozialleistungen, Elterngeld, Rente und Verbraucherrecht. Er wertet die amtlichen Quellen aus, damit Leser die für sie passende Zahl bekommen. · Alle anzeigen →

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