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Wohnungsgeberbestätigung: Vorlage zum Ausfüllen

Die Wohnungsgeberbestätigung brauchst du für die Anmeldung beim Bürgeramt. Hier füllst du sie online aus und druckst sie oder speicherst sie als PDF – mit allen Angaben, die das Bundesmeldegesetz verlangt.

  • Alle Pflichtangaben
  • Drucken oder PDF
  • Ein- und Auszug
  • Keine Anmeldung

Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen

Art der Meldung

So funktioniert die Wohnungsgeberbestätigung

  1. SCHRITT 01Vermieter füllt ausDer Wohnungsgeber – meist der Vermieter oder die Hausverwaltung – bestätigt Einzug bzw. Auszug.
  2. SCHRITT 02PflichtangabenName und Anschrift des Wohnungsgebers (und ggf. des Eigentümers), Art und Datum des Vorgangs, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen.
  3. SCHRITT 03UnterschreibenAusdrucken und unterschreiben – oder der Wohnungsgeber bestätigt elektronisch direkt bei der Meldebehörde.
  4. SCHRITT 04Zum BürgeramtMit Ausweis und Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden.

Häufige Fragen

Q01Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Der Wohnungsgeber: in der Regel der Vermieter, eine von ihm beauftragte Hausverwaltung oder – bei Untermiete – der Hauptmieter. Wohnst du in deiner eigenen Wohnung, stellst du sie dir selbst aus.

Q02Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

Nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und des Eigentümers, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist), Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- bzw. Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Q03Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?

Der Wohnungsgeber ist dazu verpflichtet, die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Weigert er sich, informiere die Meldebehörde – sie kann ein Bußgeld verhängen. Melde dich trotzdem fristgerecht an und erkläre die Situation.

Q04Brauche ich die Bestätigung auch beim Auszug?

Nur wenn du ins Ausland ziehst oder eine Wohnung ersatzlos aufgibst und dich abmeldest. Beim Umzug innerhalb Deutschlands reicht die Anmeldung am neuen Wohnort.

Q05Darf ich eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellen?

Nein. Wer eine Wohnanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung stellt, ohne dass dort tatsächlich jemand einzieht, handelt ordnungswidrig – es droht eine Geldbuße bis zu 50.000 € (§ 19 Abs. 6, § 54 BMG).