Was diese Rechenhilfe leisten kann

Hier findest du eine nachvollziehbare Berechnungsmethode und Beispiele. Für eine schnelle Schätzung mit deinen eigenen Zahlen nutze unseren Bürgergeld-Rechner. Die Seite führt keinen vollständigen individuellen Anspruchstest aus. Aufenthaltsrecht, Ausbildung, Vermögen und besondere Haushaltskonstellationen können einen Anspruch verändern, auch wenn die einfache Rechnung eine Lücke zeigt.

Suche bei externen Rechnern nach einem ausdrücklich ausgewiesenen Rechtsstand nach der Reform vom Juli 2026. Ein alter Bürgergeld-Rechner kann zum Beispiel überholte Vermögens- oder Unterkunftsregeln verwenden. Zum Übergang bestehender Fälle informiert die Bundesagentur für Arbeit: Übergang zur neuen Grundsicherung.

Schritt 1: Bedarf der richtigen Personen bestimmen

Die Bedarfsgemeinschaft ist nicht automatisch jede Person in einer Wohngemeinschaft. Eine reine WG, ein Paar und eine Familie werden unterschiedlich geprüft. Die Ausgangsbeträge 2026 sind 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je volljährigem Partner sowie altersabhängige Beträge für Kinder.

Für Kinder gelten 357 Euro bis fünf Jahre, 390 Euro von sechs bis dreizehn und 471 Euro von vierzehn bis siebzehn. Bestimmte weitere Volljährige unter 25 erhalten 451 Euro. Die genaue Zuordnung folgt der persönlichen Situation; siehe Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 und § 7 SGB II: Leistungsberechtigte.

Schritt 2: Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe

Addiere die vom Jobcenter anerkennungsfähigen Kosten, nicht ungeprüft jede tatsächliche Ausgabe. Für eine neue Wohnung sollte die Kostenübernahme vor Vertragsabschluss geklärt werden. Haushaltsstrom wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt und nicht einfach noch einmal als Unterkunftskosten addiert.

Mehrbedarfe können etwa bei Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bestimmten gesundheitlichen Umständen bestehen. Dafür gelten eigene Voraussetzungen und Nachweise. Eine grobe Rechnung ohne Mehrbedarf ist bei einem entsprechenden Sachverhalt unvollständig.

Schritt 3: Anrechenbares Einkommen abziehen

Arbeitslohn wird nicht stets vollständig angerechnet. Bei gewöhnlichem Erwerbseinkommen bestehen insbesondere ein Grundabsetzbetrag und gestaffelte zusätzliche Freibeträge. Nach § 11b SGB II: Absetzbeträge vom Einkommen werden grundsätzlich 20 Prozent des Bruttoanteils über 100 bis 520 Euro, 30 Prozent über 520 bis 1.000 Euro und 10 Prozent über 1.000 bis 1.200 Euro freigestellt; mit minderjährigem Kind reicht die letzte Stufe grundsätzlich bis 1.500 Euro. Sonderregeln und weitere Abzüge können hinzukommen.

Beispiel nur für die Freibetragsstaffel: Bei 600 Euro monatlichem Bruttoerwerbseinkommen ergeben sich 100 + 84 + 24 = 208 Euro. Daraus folgt noch kein vollständiger Leistungsbetrag; Steuern, Beiträge, weitere Einkünfte und persönliche Sonderregeln müssen ebenfalls korrekt behandelt werden.

Vereinfachtes Beispiel ohne Einkommen

Eine alleinstehende, grundsätzlich leistungsberechtigte Person hat einen Regelbedarf von 563 Euro. Angenommen, das Jobcenter erkennt 500 Euro Unterkunft und 80 Euro Heizung an, und es bestehen weder Mehrbedarfe noch anrechenbare Einnahmen. Dann ergibt die Modellrechnung 563 + 500 + 80 = 1.143 Euro monatlichen Bedarf.

Die 580 Euro Wohnkosten sind eine Rechenannahme und kein bundesweiter Mietrichtwert. Vermögen und sonstige Anspruchsvoraussetzungen sind in diesem Beispiel bereits als geklärt unterstellt. Für einen realen Antrag gehören Mietunterlagen, Konto- und Einkommensnachweise zur Prüfung.

Antrag statt alleiniger Rechnerabfrage

Ein Rechner übermittelt keinen Antrag. Wenn du Unterstützung benötigst, wende dich an das zuständige Jobcenter und sichere den Eingang deiner Unterlagen. Im Grundsicherungs-Ratgeber findest du die Antragsschritte und Hinweise zur Reform.

Stand: 6. November 2026.